6 CHF 1'290.00; ergänzende VB 2). Sie zeigte dem Beschwerdeführer die Verdienstpfändung im Umfang von CHF 1'165.00 direkt an (ergänzende VB 2). Auch gegen diese Berechnung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (ABS 22 84). Demgegenüber erhob der Beschwerdeführer gegen die am 18. März 2022 erfolgte Herabsetzung des Mietzinses per 1. Juli 2022 auf CHF 1'080.00 (VB 18) keine Beschwerde. Dieser Punkt stellt folglich keinen Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren dar. 3.5 Auf die Beschwerden wird eingetreten. III.