Nach neuerer Praxis der Aufsichtsbehörde (publizierter Entscheid ABS 19 197 vom 24. September 2019) ist der Schuldner, der eine «stille Lohnpfändung» verlangt, in der Regel auch dann zur Beschwerde legitimiert, wenn die Lohnpfändung dem Arbeitgeber bereits angezeigt worden ist, weil auch die Rücknahme einer offenen Lohnpfändung einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses entgegenwirken kann und damit im Interesse des Schuldners ist. 3.4 Gestützt auf die im Zuge der Vernehmlassung getätigten Abklärungen nahm das Betreibungsamt am 18. März 2022 eine Revision der Pfändung vor (Art. 93