BGE 107 III 7 E. 2). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde einzutreten, wenn sie in Kenntnis der Einkommenspfändung vor Empfang der Pfändungsurkunde erhoben wurde. Die Pfändungsurkunde wurde vorliegend noch nicht zugestellt. Die Beschwerde ABS 22 65 erfolgte damit fristgerecht.