3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2).