2.8 Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 ein weiteres Mal zum Verfahren Stellung. Er hielt fest, er könne aufgrund des Konkurrenzverbotes nicht für einen anderen Arbeitgeber arbeite. Er sei wirtschaftlich von der C.________ GmBH abhängig. Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung seien nicht notwendigerweise von der Arbeitgeberin zu übernehmen. Tatsache sei ferner, dass das Spesenreglement genau definiere, welche Kosten er zu tragen habe. Daher seien diese Kosten auch im Existenzminimum zu berücksichtigen. Er führe keine Buchhaltung, was er als Angestellter auch nicht tun müsse.