5 minimum zu vermeiden, könne er seinen monatlichen Verdienst nachweisen. So könne eine allenfalls erforderliche Ausgleichszahlung vorgenommen und damit das Existenzminimum des Beschwerdeführers geschützt werden. 2.7 Mit Verfügung vom 12. April 2022 ordnete der Instruktionsrichter – vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen – keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. 2.8 Daraufhin nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. April 2022 ein weiteres Mal zum Verfahren Stellung.