Damit gelte der Beschwerdeführer als selbständiger Gewerbetreibender (Art. 418 ff. OR) mit entsprechenden Konsequenzen für die Berechnung des Existenzminimums – nur der Nettolohn werde für die Verdienstpfändung einbezogen. Vorliegend sei trotz variablem Einkommen eine feste Quote gepfändet worden. Der Beschwerdeführer habe seine Buchhaltung bisher nicht offengelegt. Daher könne nicht verifiziert werden, ob er die gepfändeten Quoten korrekt abliefere. Entsprechend sei eine feste Quote gepfändet worden. Um einen Eingriff in sein Existenz-