GmBH, könne ihm nicht gefolgt werden. Wenn man von einem Arbeitsverhältnis ausgehen würde, habe die Arbeitgeberin die vollen Auslagen des Beschwerdeführers zu bezahlen (Auto, Benzin, auswärtige Verpflegung, vgl. Art. 327a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR; SR 220]). Eine gegenteilige Vereinbarung sei nichtig (Art. 327a Abs. 2 OR). Mit diesem Zuschlag könne der Beschwerdeführer ein Auto leasen. Die C.________ GmBH habe darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis verneint und ausdrücklich erklärt, es liege ein Agenturvertrag vor. Damit gelte der Beschwerdeführer als selbständiger Gewerbetreibender (Art.