Mit seiner Agententätigkeit für die C.________ GmBH könne er sein Existenzminimum nicht decken. Daher sei seit mindestens 2019 – mithin bereits vor der Coronapandemie – von einer dauerhaft unrentablen Tätigkeit auszugehen. Ohnehin seien die Gründe für das Defizit unerheblich. Eine neue Arbeitsstelle zu suchen, liege auch im (finanziellen) Interesse des Beschwerdeführers. Wenn der Beschwerdeführer behaupte, er sei kein selbständiger Agent, sondern Arbeitnehmer der C.________ GmBH, könne ihm nicht gefolgt werden.