4 2.4 Mit Eingabe vom 26. März 2022 (Postaufgabe am 28. März 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Revision der Lohnpfändung vom 18. März 2022 durch das Betreibungsamt und beantragte, die Lohnpfändung sei auf seinen variablen Lohn anzupassen, es seien keine Abschlagzahlungen an die Gläubiger zu leisten und ihm seien für seine Arbeitsfahrten monatlich CHF 1'163.00 im Existenzminimum zu berücksichtigen (ABS 22 84).