Zudem lege der Beschwerdeführer seine Buchhaltung nicht offen, weshalb nicht kontrolliert werden könnte, ob er seine gepfändete Quote korrekt abliefere. Im Übrigen sei dieses Rechtsbegehren obsolet geworden, weil der Beschwerdeführer seine Pfändungsquoten nun selbständig an das Betreibungsamt abzuliefern habe. 2.3 Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 26. März 2022 erneut zum Streitgegenstand Stellung (ABS 22 65). Er erklärte, er betreibe keineswegs ein dauerhaft unrentables Geschäft, sondern eine Tätigkeit, die von grossen Schwankungen und Fluktuationen abhänge und unter der Coronapandemie gelitten habe.