Es handle sich bei der Agenten-Tätigkeit des Beschwerdeführers folglich seit mindestens dem Jahr 2019 um ein dauerhaft unwirtschaftliches Geschäft. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, in seinem Beruf eine Beschäftigung als Arbeitnehmer zu finden, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Aufgrund des dauerhaft unwirtschaftlichen Geschäfts habe das Betreibungsamt am 18. März 2022 eine Revision der Lohnpfändung vorgenommen. Im Existenzminimum seien nur noch der Grundbedarf und der Mietzins berücksichtigt worden. Die neue Lohpfändung gehe an den Beschwerdeführer als selbständiger Gewerbebetreibender.