Zur Begründung führte er aus, das Betreibungsamt habe nicht berücksichtigt, dass bei seinem variablen Einkommen Ferien mit einem Lohnbestandteil von 8 1/3% abgegolten würden. Im Falle von Ferien oder Krankheit erhalte er keinen Lohn und damit sei sein Existenzminimum mit der Pfändung nicht mehr gewährleistet. Daher dürfe das Betreibungsamt keine Teilzahlungen an die Gläubiger leisten, sondern müsse ihm die fehlenden Einnahmen zurückerstatten. Für seine Geschäftstätigkeit sei er auf ein Auto angewiesen.