Er beantragte, es seien bei der Berechnung seines Existenzminimums monatliche Reisespesen in der Höhe von CHF 1'163.00 zu berücksichtigen (Existenzminimum neu CHF 3'853.00). Zudem sei das Betreibungsamt anzuweisen, während der Dauer der Lohnpfändung keine Teilzahlungen (Abschlagzahlungen) an die Gläubiger zu leisten und es sei ihm eine stille Lohnpfändung zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, das Betreibungsamt habe nicht berücksichtigt, dass bei seinem variablen Einkommen Ferien mit einem Lohnbestandteil von 8 1/3% abgegolten würden.