2 2. 2.1 Mit Eingabe vom 7. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssaschen (ABS 22 65). Er beantragte, es seien bei der Berechnung seines Existenzminimums monatliche Reisespesen in der Höhe von CHF 1'163.00 zu berücksichtigen (Existenzminimum neu CHF 3'853.00).