Nach Einreichung weiterer Unterlagen berechnete das Betreibungsamt am 24. Februar 2022 das Existenzminimum des Beschwerdeführers, wobei es eine pfändbare Lohnquote von CHF 569.00 festlegte (variables Einkommen von monatlich CHF 3'659.00; abzüglich Grundbedarf CHF 1'200.00, Miete CHF 1'290.00, auswärtige Verpflegung CHF 200.00, Arbeitsfahrten Auto CHF 400.00, ausmachend Existenzminimum in der Höhe von CHF 3'090.00; Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 2, 9).