Wirtschaftlichkeit einer selbständigen Tätigkeit – Berücksichtigung von Berufsauslagen im Existenzminimum Die Tätigkeit als Agent (Art. 418a ff. OR) stellt eine selbständige Erwerbstätigkeit dar. Daran ändert nichts, dass im Sozialversicherungsrecht allenfalls von einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird, zumal dieses den Begriff des Einkommens aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit autonom definiert (E. 4.3). Ist die selbständige Erwerbstätigkeit eines Schuldners dauerhaft unrentabel, kommt einem Fahrzeug, das er für die Ausübung dieser Tätigkeit braucht, kein Kompetenzcharakter im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 bzw. Art. 93 Abs. 1 SchKG zu.