gerichts 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2., mit Verweis auf BGE 121 III 319 E. 5b/bbb S. 323 sowie BGE 72 II 67 E. 3c S. 77). B.________ hat sich für sein Unternehmen bewusst für die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entschieden. Damit kommt die Beschwerdeführerin in den Genuss der Privilegien einer juristischen Person, muss aber im Gegenzug auch die damit verbundenen Einschränkungen tragen. 5.4 Ohnehin verbleibt der Beschwerdeführerin der Personenwagen Opel Meriva A18 mit dem Kennzeichen BE ________. Dieser wurde infolge Wertlosigkeit nicht gepfändet.