Sie mag in Fällen wie im vorliegenden, bei dem die Beschwerdeführerin personell alleine durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ handelt, zu stossenden Ergebnissen führen, besteht doch dieselbe Ausgangslage wie bei einer natürlichen selbständigerwerbenden Person, die sich auf das Kompetenzprivileg berufen kann. Indes können sich die juristische Person und ihr geschäftsführender Gesellschafter nicht auf die Dualität der Rechtssubjekte berufen, wenn ihre Interessen dies erfordern, insbesondere im Bereich der Haftung für Schulden, und sie verneinen, wenn dies für sie günstiger ist (Urteil des Bundes-