5.3 Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell und wird auch von der herrschenden Lehre gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.). Sie mag in Fällen wie im vorliegenden, bei dem die Beschwerdeführerin personell alleine durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ handelt, zu stossenden Ergebnissen führen, besteht doch dieselbe Ausgangslage wie bei einer natürlichen selbständigerwerbenden Person, die sich auf das Kompetenzprivileg berufen kann.