SchKG erforderlich sind, und dass die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte aus Gründen der Menschlichkeit gerechtfertigt ist, die bei juristischen Personen nicht vorliegen können. 5.3 Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell und wird auch von der herrschenden Lehre gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.).