In einem älteren Urteil (BGE 63 III 17), dessen Grundsatz später bestätigt wurde (BGE 80 III 15), verneinte das Bundesgericht das Recht einer juristischen Person, sich auf den die Kompetenzeigenschaft zu berufen, mit der Begründung, dass nur natürliche Personen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen können, die für die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erforderlich sind, und dass die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte aus Gründen der Menschlichkeit gerechtfertigt ist, die bei juristischen Personen nicht vorliegen können.