5. 5.1 Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Die unter diesem Gesichtspunkt unpfändbaren Gegenstände werde als Kompetenzstücke bezeichnet.