2. 2.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Postaufgabe 10. Februar 2022) hat die Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde vom 1. Februar 2022 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern erhoben. Sie wehrt sich sinngemäss gegen den Pfändungsbeschlag der Fahrzeuge und des Bankguthabens und beantragt die Aufhebung der Pfändung. Sie benötige vorab die Fahrzeuge für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit. Ohne Fahrzeuge sei es ihr nicht möglich, ihre Arbeit auszuüben und die noch offenen Forderungen zu begleichen. Ausser gegenüber der AHV habe sie keine Schulden.