Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Kein Kompetenzprivileg bei juristischen Personen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) Einer juristischen Person ist es verwehrt, die Kompetenzeigenschaft von Gegenständen zur Ausübung des Berufes gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO geltend zu machen. Nur natürlichen Personen kommen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu, die für die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erforderlich sind. Die Pfändung von Geschäftsautos eines Maler- und Gipsergeschäfts in der Form einer GmbH ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (E. 5).