Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 22 40 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Günther Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Kein Kompetenzprivileg bei juristischen Personen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) Einer juristischen Person ist es verwehrt, die Kompetenzeigenschaft von Gegenständen zur Ausübung des Berufes gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO geltend zu machen. Nur natürlichen Personen kommen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu, die für die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erforderlich sind. Die Pfändung von Geschäftsautos eines Maler- und Gipsergeschäfts in der Form einer GmbH ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden (E. 5). 2 Erwägungen: I. 1. 1.1 B.________ ist Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Die in Bern domizilierte Beschwerdeführerin bezweckt den Betrieb eines Fassaden-, Maler- und Gipserge- schäfts. 1.2 Die Beschwerdeführerin wird vom Alters- und Versicherungsamt der Stadt Bern sowie von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Forderungen von rund CHF 17'700.00 nebst Akzessorien betrieben (Betreibungen Nrn. ________ ________, ________, ________ und ________ in der Pfändungsgruppe ________ des Betreibungsamts Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland; vgl. Pfändungsurkun- de, bei den Beschwerdebeilagen). 1.3 Am 15. Dezember 2021 vollzog das Betreibungsamt in Anwesenheit des Ge- schäftsführers der Beschwerdeführerin in der Pfändungsgruppe Nr. ________ die Pfändung. Es pfändete die Fahrzeuge Ford Transit 300S TDCi (Kennzeichen BE ________) und Citroën Jumper 2.2HDi 14Q (Kennzeichen ________) sowie das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der Berner Kantonalbank im Umfang von CHF 8'500.00. Den Schätzwert der Pfändung bezifferte das Betreibungsamt mit CHF 13'500.00 (vgl. Urkunde Pfändungsvollzug gemäss Vernehmlassungsbeilage [VB] 2). 1.4 Die Pfändungsurkunde datiert vom 1. Februar 2022 (bei den Beschwerdebeilagen) und wurde der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2022 zugestellt (Zustellnachweis bei VB 2). 2. 2.1 Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 (Postaufgabe 10. Februar 2022) hat die Be- schwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde vom 1. Februar 2022 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern erhoben. Sie wehrt sich sinngemäss gegen den Pfändungsbeschlag der Fahrzeuge und des Bankguthabens und beantragt die Aufhebung der Pfändung. Sie benötige vorab die Fahrzeuge für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit. Ohne Fahrzeuge sei es ihr nicht möglich, ihre Arbeit auszuüben und die noch offenen Forderungen zu begleichen. Ausser gegenüber der AHV habe sie keine Schulden. Durch die Pfändung der Fahrzeuge sei sie faktisch gezwungen, ihr Geschäft aufzugeben und Konkurs anzumelden. Sie ersuche um eine gerechte Lösung. 2.2 Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat keine Bemerkungen zur Vernehmlassung des Betrei- bungsamts eingereicht. 3 II. 3. Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 4. Die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG wurde eingehalten. III. 5. 5.1 Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Die unter diesem Gesichtspunkt unpfändbaren Ge- genstände werde als Kompetenzstücke bezeichnet. 5.2 In einem älteren Urteil (BGE 63 III 17), dessen Grundsatz später bestätigt wurde (BGE 80 III 15), verneinte das Bundesgericht das Recht einer juristischen Person, sich auf den die Kompetenzeigenschaft zu berufen, mit der Begründung, dass nur natürliche Personen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen können, die für die Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG erfor- derlich sind, und dass die Unpfändbarkeit bestimmter Vermögenswerte aus Grün- den der Menschlichkeit gerechtfertigt ist, die bei juristischen Personen nicht vorlie- gen können. 5.3 Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell und wird auch von der herrschenden Lehre gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2.). Sie mag in Fällen wie im vorliegenden, bei dem die Beschwerdeführerin personell alleine durch ihren einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer B.________ handelt, zu stossenden Ergebnissen führen, besteht doch dieselbe Ausgangslage wie bei einer natürlichen selbständigerwerbenden Person, die sich auf das Kompetenzprivileg berufen kann. Indes können sich die juristische Person und ihr geschäftsführender Gesellschafter nicht auf die Dualität der Rechtssubjekte berufen, wenn ihre Interessen dies erfordern, insbesondere im Bereich der Haftung für Schulden, und sie verneinen, wenn dies für sie günstiger ist (Urteil des Bundes- gerichts 5A_783/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.3.2., mit Verweis auf BGE 121 III 319 E. 5b/bbb S. 323 sowie BGE 72 II 67 E. 3c S. 77). B.________ hat sich für sein Unternehmen bewusst für die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haf- tung entschieden. Damit kommt die Beschwerdeführerin in den Genuss der Privile- gien einer juristischen Person, muss aber im Gegenzug auch die damit verbunde- nen Einschränkungen tragen. 5.4 Ohnehin verbleibt der Beschwerdeführerin der Personenwagen Opel Meriva A18 mit dem Kennzeichen BE ________. Dieser wurde infolge Wertlosigkeit nicht ge- pfändet. Zwar handelt es sich dabei nicht um einen Lieferwagen, dennoch ist es nicht so, dass sie nun über gar kein Fahrzeug mehr verfügen würde, welches sie bzw. ihre Angestellten gebrauchen könnten. 4 5.5 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde auch keinen Drittanspruch, wonach die Fahrzeuge nicht in ihrem Eigentum, sondern im Eigentum ihres Ge- schäftsführers oder einer anderen Person stehen, geltend (vgl. Zusatzprotokolle zum Pfändungsvollzug für juristische Personen, bei VB 1). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. IV. 6. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 17. März 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Der Gerichtsschreiber: Günther Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 6