6. Im Ergebnis ist die Festsetzung des im Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnenden Mietzinses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6 IV. 7. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG; SR 281.1 und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).