Das heisst, das Existenzminimum ist für den vergleichsweise einkommensstarken Schuldner dasselbe, wie für den einkommensschwachen Schuldner. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, dient das Vollstreckungsrecht nicht einem «gerechten» Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger. Vielmehr soll der Durchsetzung des materiellen Rechts bzw. dem jeweils konkreten Anspruch des Gläubigers verholfen werden. Schliesslich bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass ein höheres Pfändungssubstrat der Beschwerdeführerin insofern dient, als sie ihre Schulden schneller abbauen kann.