Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich die pfändbare Quote mit der Herabsetzung der Wohnkosten vergrössert. Darin liegt aber gerade das Prinzip der Einkommenspfändung: Das Einkommen wird soweit gepfändet, wie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt hat die Regeln zur Errechnung des Existenzminimums unabhängig von der Höhe der Einkünfte anzuwenden. Das heisst, das Existenzminimum ist für den vergleichsweise einkommensstarken Schuldner dasselbe, wie für den einkommensschwachen Schuldner.