5 gen die Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Person im Vordergrund stehen, während für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums das Interesse der Gläubiger auf eine möglichst schnelle Eintreibung der Schulden gewahrt werden muss. Dadurch werden dem Schuldner zusätzliche Einschränkungen zugemutet (Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2009 auf die Motion von Nationalrat Stéphane Rossini betreffend Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Motion 09.3277], abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbetrieb