93 al. 1 LP), in: La Semaine judicaire, 2012, S. 121 f.; vgl. auch VONDER MÜHL, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Berechnung von Ergänzungsleistungen gilt eine ähnliche Unterscheidung. Dass im Vollstreckungsrecht das Existenzminimum tiefer ist, rührt daher, dass bei den Ergänzungsleistun-