Mit diesen Schwierigkeiten werden jedoch sämtliche Schuldner konfrontiert, die ihre Wohnkosten reduzieren wollen. Auch dass der Umzug in eine günstigere Wohnung mit diversen Umtrieben verbunden ist und die Beschwerdeführerin hierbei einiger Annehmlichkeiten, wie beispielsweise einer grossen Küche, verlustig gehen kann, rechtfertigt die Anrechnung eines höheren Mietzinses nicht. 5.3.3 Auch die generelle Kritik an der Abstützung auf die von der Sozialhilfe angewandten Mietansätze überzeugt nicht: