5.3 5.3.1 Vorab geht die Notwendigkeit, vorhandenes Mobiliar teilweise abzustossen, grundsätzlich mit jedem Umzug in eine kleinere Wohnung einher. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass ihr dies betreffend einzelne (Kompetenz-)Stücke nicht möglich wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie auf ihr komplettes aktuelles Inventar angewiesen sein sollte. Im Übrigen spricht sie sich für eine 2-Zimmerwohnung aus. Im Vergleich zu ihrer (aktuellen) 4- Zimmerwohnung wird sie so oder anders eine Lösung für überschüssiges Mobiliar finden müssen.