4 5.2 Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass die aktuellen Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen. Nach dem Gesagten liegt die Bestimmung der zugesprochenen Wohnkosten im Ermessen des Betreibungsamtes. Hierfür stützen sich die Betreibungsämter im Kanton Bern nach ständiger Praxis in erster Linie auf die von den Sozialdiensten am Wohnort des Schuldners angewandten Sätze für die Mietzinse. Zu diesem Nettomietzins werden die Nebenkosten von 10 – 15% hinzugerechnet.