Es kann den Schuldner jedoch nicht dazu zwingen, in eine günstigere, bzw. aus Sicht des Amts eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Wohnung, zu ziehen. Es steht dem Schuldner frei, trotz Anrechnung des reduzierten Mietzinses in der bisherigen Wohnung zu verbleiben und die Verringerung seines Existenzminimums durch die Kürzung anderer Ausgaben, die bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, zu kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4).