2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Das Amt räumt dem Schuldner die Möglichkeit ein, seine Wohnkosten innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin – an die für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden Verhältnisse anzupassen. Es kann den Schuldner jedoch nicht dazu zwingen, in eine günstigere, bzw. aus Sicht des Amts eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Wohnung, zu ziehen.