Allerdings gilt der Grundsatz, dass der von der Pfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, auch in Bezug auf Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; 119 III 70 E. 3c S. 73). Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten (VONDER MÜHL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG).