5. 5.1 Das Gesamteinkommen des Schuldners ist soweit pfändbar, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für ihn nicht unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Effektiv bezahlte Wohnkosten werden als Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag dem Existenzminimum hinzugerechnet. Allerdings gilt der Grundsatz, dass der von der Pfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, auch in Bezug auf Wohnkosten.