Im Rahmen einer Pfändung werde der Mietzins aus Einkommen bezahlt. Vorliegend erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen, das weit über dem liege, was sie von der Sozialhilfe erhalten würde. Diesen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend müsse ihr im Vergleich zu sozialhilfeabhängigen Personen auch eine höhere Miete zugestanden werden.