Auf die in der Sozialhilfe geltenden Mietzinse könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: vorab würde darauf nicht explizit verwiesen. Ausserdem werde mit Sozialhilfe lediglich Nothilfe geleistet, weshalb die Budgetvorschriften tiefer seien, was beispielsweise auch für die Grundbeträge gelte. Die im Rahmen der Sozialhilfe übernommenen Mietzinse würden sich am absolut untersten Minimum orientieren und den aktuellen und tatsächlichen Wohnungsmarkt nicht berücksichtigen. Im Rahmen einer Pfändung werde der Mietzins aus Einkommen bezahlt.