Die Dienststelle habe sich – der Praxis der Aufsichtsbehörde entsprechend – an den Grundlagen und Empfehlungen der Sozialhilfe orientiert und nicht am aktuellen Angebot auf Wohnungsportalen. 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hierzu zusammengefasst fest, dass die Kommission Soziales der Regionalkonferenz Bern-Mittelland per Ende 2013 aufgelöst worden sei, weshalb die Empfehlungen keine Gültigkeit mehr hätten. Auf die in der Sozialhilfe geltenden Mietzinse könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: vorab würde darauf nicht explizit verwiesen.