4. 4.1 Die Beschwerdeführerin lebt – seit dem Auszug ihrer Tochter per Ende 2021 – alleine in einer 4-Zimmerwohnung in C.________ zu einem Mietzins von CHF 2'139.00 (inkl. Parkplatz; Beschwerdebeilage [BB] 3). Sie bestreitet nicht, dass diese Wohnung nicht ihren familiären Verhältnissen entspricht. Allerdings müsse ihr auch im Rahmen einer Pfändung mindestens eine 2-Zimmerwohnung zugestanden werden. Unter den Suchergebnissen auf der Wohnungsplattform Im- moscout24 für Wohnungen bis zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 befänden sich viele Studio- oder 1.5-Zimmewohnungen, teilweise ohne Kochgelegenheit oder möbliert.