17 Abs. 2 SchKG). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. Februar 2022 hat sie die Frist gewahrt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.