3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Die Beschwerde muss innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung eingereicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).