Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.2 Am 8. Februar 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Betreibungsamt die Beschwerde mitsamt Beilagen zur Vernehmlassung zugestellt. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.4 Am 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. 2 2.5 Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. März 2022 erneut Stellung und hielt am gestellten Rechtsbegehren fest. II.