Am 15. Dezember 2021 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 3'339.00 (CHF 1'200.00 Grundbedarf und CHF 2’139.00 Mietzins inkl. Nebenkosten) und die pfändbare Quote auf CHF 1'669.00 fest (VB 2). 1.3 Am 11. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt die Herabsetzung der dem Existenzminimum anrechenbaren Wohnkosten per 1. Mai 2022 auf CHF 1'035.00 inkl. Nebenkosten (VB 3).