Art. 93 Abs. 1 SchKG; Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten. Im Existenzminimum der Schuldnerin können effektiv anfallende Wohnkosten nur vollständig berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Zur Bestimmung der anrechenbaren Wohnkosten ist die Abstützung auf die Tarife des Sozialdienstes der jeweiligen Gemeinde angemessen (E. 5.3.3). Hingegen kommt es auf die Höhe des Einkommens der Schuldnerin nicht an (E. 5.3.4). Erwägungen: I.