Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Aufsichtsbehörde in Betrei- Autorité de surveillance bungs- und Konkurssachen en matière de poursuite et de faillite Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ABS 22 30 Telefon +41 31 635 48 04 Fax +41 31 634 50 53 aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2022 Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter, Oberrich- terin Falkner Gerichtsschreiberin Spichiger Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Post- strasse 25, 3071 Ostermundigen Gegenstand Beschwerde (SchKG 17) Regeste: Art. 93 Abs. 1 SchKG; Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten. Im Existenzminimum der Schuldnerin können effektiv anfallende Wohnkosten nur vollstän- dig berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation und den ortsüblichen Ansät- zen entsprechen. Zur Bestimmung der anrechenbaren Wohnkosten ist die Abstützung auf die Tarife des Sozialdienstes der jeweiligen Gemeinde angemessen (E. 5.3.3). Hingegen kommt es auf die Höhe des Einkommens der Schuldnerin nicht an (E. 5.3.4). Erwägungen: I. 1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird in der Pfändungsgruppe Nr.__ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), betrieben. 1.2 Am 3. November 2021 vollzog das Betreibungsamt die Pfändung (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 1). Am 15. Dezember 2021 setzte das Betreibungsamt das Exis- tenzminimum der Beschwerdeführerin auf CHF 3'339.00 (CHF 1'200.00 Grundbe- darf und CHF 2’139.00 Mietzins inkl. Nebenkosten) und die pfändbare Quote auf CHF 1'669.00 fest (VB 2). 1.3 Am 11. Januar 2022 verfügte das Betreibungsamt die Herabsetzung der dem Exis- tenzminimum anrechenbaren Wohnkosten per 1. Mai 2022 auf CHF 1'035.00 inkl. Nebenkosten (VB 3). 2. 2.1 Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwäl- tin B.________, am 7. Februar 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern er- hoben. Sie verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten neu festzulegen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.2 Am 8. Februar 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und dem Betreibungsamt die Beschwerde mitsamt Beilagen zur Ver- nehmlassung zugestellt. 2.3 In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragt das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. 2.4 Am 28. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. 2 2.5 Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 3. März 2022 erneut Stellung und hielt am gestellten Rechtsbegehren fest. II. 3. 3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesge- setzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Schuldnerin in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 3.3 Die Beschwerde muss innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung einge- reicht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die angefochtene Verfügung wurde der Be- schwerdeführerin am 26. Januar 2022 zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde am 7. Februar 2022 hat sie die Frist gewahrt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 3.4 Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin lebt – seit dem Auszug ihrer Tochter per Ende 2021 – alleine in einer 4-Zimmerwohnung in C.________ zu einem Mietzins von CHF 2'139.00 (inkl. Parkplatz; Beschwerdebeilage [BB] 3). Sie bestreitet nicht, dass diese Wohnung nicht ihren familiären Verhältnissen entspricht. Allerdings müsse ihr auch im Rahmen einer Pfändung mindestens eine 2-Zimmerwohnung zugestanden werden. Unter den Suchergebnissen auf der Wohnungsplattform Im- moscout24 für Wohnungen bis zu einem Mietzins von CHF 1'100.00 befänden sich viele Studio- oder 1.5-Zimmewohnungen, teilweise ohne Kochgelegenheit oder möbliert. Während eine Küche zur Grundausstattung einer Wohnung gehöre, komme eine möblierte Wohnung nicht in Frage, weil sie so ihre aktuelle Woh- nungsausstattung abstossen oder einstellen müsste. Für eine 2-Zimmerwohnung betrage der ortsübliche Mietzins gemäss Immoscout24 zwischen CHF 1'200.00 und CHF 1'400.00. In diesem Preissegment seien aktuell am meisten Wohnungen frei. Im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV werde Alleinstehenden in der betroffenen Region ein monatlicher Höchstbetrag von CHF 1'325.00 angerech- net. Darauf könne abgestützt werden, während der Betrag von CHF 1'035.00 nicht als ortsüblich erachtet werden könne. 4.2 Das Betreibungsamt führt demgegenüber aus, dass der Mietzins für einen Einper- sonenhaushalt in einer Hochpreisgemeinde gemäss den Empfehlungen für eine einheitliche Mietzinspraxis in der Sozialhilfe, verabschiedet durch die Kommission 3 Soziales der Regionalkonferenz Bern-Mittelland am 19. Oktober 2010, höchstens CHF 900.00 (exkl. Nebenkosten) betrage. Derselbe Betrag werde im monatlichen Budget beim Sozialdienst der Gemeinde C.________ für einen 1- Personenhaushalt ab 25 Jahren eingerechnet. Die Dienststelle habe sich – der Praxis der Aufsichtsbehörde entsprechend – an den Grundlagen und Empfehlun- gen der Sozialhilfe orientiert und nicht am aktuellen Angebot auf Wohnungsporta- len. 4.3 Die Beschwerdeführerin hält hierzu zusammengefasst fest, dass die Kommission Soziales der Regionalkonferenz Bern-Mittelland per Ende 2013 aufgelöst worden sei, weshalb die Empfehlungen keine Gültigkeit mehr hätten. Auf die in der Sozial- hilfe geltenden Mietzinse könne aus mehreren Gründen nicht abgestellt werden: vorab würde darauf nicht explizit verwiesen. Ausserdem werde mit Sozialhilfe ledig- lich Nothilfe geleistet, weshalb die Budgetvorschriften tiefer seien, was beispiels- weise auch für die Grundbeträge gelte. Die im Rahmen der Sozialhilfe übernom- menen Mietzinse würden sich am absolut untersten Minimum orientieren und den aktuellen und tatsächlichen Wohnungsmarkt nicht berücksichtigen. Im Rahmen ei- ner Pfändung werde der Mietzins aus Einkommen bezahlt. Vorliegend erziele die Beschwerdeführerin ein Einkommen, das weit über dem liege, was sie von der So- zialhilfe erhalten würde. Diesen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechend müsse ihr im Vergleich zu sozialhilfeabhängigen Personen auch eine höhere Miete zuge- standen werden. 5. 5.1 Das Gesamteinkommen des Schuldners ist soweit pfändbar, als es nach dem Er- messen des Betreibungsbeamten für ihn nicht unbedingt notwendig ist (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG). Effektiv bezahlte Wohnkosten werden als Zuschläge zum monatli- chen Grundbetrag dem Existenzminimum hinzugerechnet. Allerdings gilt der Grundsatz, dass der von der Pfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, auch in Bezug auf Wohnkosten. Die effektiv anfallenden Auslagen können nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527; 119 III 70 E. 3c S. 73). Der Schuldner hat seine Wohnkosten so tief als möglich zu halten (VONDER MÜHL, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Das Amt räumt dem Schuldner die Möglichkeit ein, seine Wohnkosten innerhalb einer an- gemessenen Frist – in der Regel bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin – an die für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden Verhältnisse anzu- passen. Es kann den Schuldner jedoch nicht dazu zwingen, in eine günstigere, bzw. aus Sicht des Amts eine den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepasste Wohnung, zu ziehen. Es steht dem Schuldner frei, trotz Anrechnung des reduzierten Mietzinses in der bisherigen Wohnung zu verbleiben und die Ver- ringerung seines Existenzminimums durch die Kürzung anderer Ausgaben, die bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt werden, zu kompensieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_252/2011 vom 14. Juli 2011 E. 4). 4 5.2 Vorliegend ist offensichtlich und unbestritten, dass die aktuellen Wohnkosten die finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen. Nach dem Gesag- ten liegt die Bestimmung der zugesprochenen Wohnkosten im Ermessen des Be- treibungsamtes. Hierfür stützen sich die Betreibungsämter im Kanton Bern nach ständiger Praxis in erster Linie auf die von den Sozialdiensten am Wohnort des Schuldners angewandten Sätze für die Mietzinse. Zu diesem Nettomietzins werden die Nebenkosten von 10 – 15% hinzugerechnet. Der maximale Ansatz der Ge- meinde C.________ für einen Einpersonenhaushalt beträgt nach Auskunft des lo- kalen Sozialdienstes CHF 900.00 (VB 4). Inklusive Nebenkosten von 15% errech- nete das Betreibungsamt vorliegend einen monatlichen Mietzins von CHF 1'035.00. Dass das Betreibungsamt damit unangemessen entschieden hat, vermag die Be- schwerdeführerin nicht darzutun: 5.3 5.3.1 Vorab geht die Notwendigkeit, vorhandenes Mobiliar teilweise abzustossen, grundsätzlich mit jedem Umzug in eine kleinere Wohnung einher. Die Beschwerde- führerin behauptet nicht, dass ihr dies betreffend einzelne (Kompetenz-)Stücke nicht möglich wäre. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb sie auf ihr komplettes aktuelles Inventar angewiesen sein sollte. Im Übrigen spricht sie sich für eine 2-Zimmerwohnung aus. Im Vergleich zu ihrer (aktuellen) 4- Zimmerwohnung wird sie so oder anders eine Lösung für überschüssiges Mobiliar finden müssen. 5.3.2 Dass in einem höheren Preissegment mehr Wohnungen ausgeschrieben sind, be- deutet ebenfalls nicht, dass die Abstützung auf die Tarife der Sozialdienste unan- gemessen wäre. Die Suche nach einer günstigen Wohnung ist ganz allgemein her- ausfordernd und wird insbesondere durch einen nicht reinen Betreibungsregister- auszug zusätzlich erschwert. Mit diesen Schwierigkeiten werden jedoch sämtliche Schuldner konfrontiert, die ihre Wohnkosten reduzieren wollen. Auch dass der Um- zug in eine günstigere Wohnung mit diversen Umtrieben verbunden ist und die Be- schwerdeführerin hierbei einiger Annehmlichkeiten, wie beispielsweise einer gros- sen Küche, verlustig gehen kann, rechtfertigt die Anrechnung eines höheren Miet- zinses nicht. 5.3.3 Auch die generelle Kritik an der Abstützung auf die von der Sozialhilfe angewand- ten Mietansätze überzeugt nicht: Vorab ist das sozialhilferechtliche Existenzmini- mum entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin tendenziell weniger streng als das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Der Unterschied wird da- durch legitimiert, dass verschiedene Ziele verfolgt werden: während der Sozialhil- feempfänger im Sinne des Wohlfahrtsstaates bestmöglich unterstützt werden soll, muss bei der Zwangsvollstreckung das gegenläufigen Interesse der Gläubiger auf schnellstmögliche Befriedigung ihrer Betreibungsforderungen berücksichtigt wer- den (vgl. dazu OCHSNER, Le minimum vital (art. 93 al. 1 LP), in: La Semaine judi- caire, 2012, S. 121 f.; vgl. auch VONDER MÜHL, a.a.O., N. 21 zu Art. 93 SchKG). Betreffend die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Berechnung von Er- gänzungsleistungen gilt eine ähnliche Unterscheidung. Dass im Vollstreckungs- recht das Existenzminimum tiefer ist, rührt daher, dass bei den Ergänzungsleistun- 5 gen die Bedürfnisse der anspruchsberechtigten Person im Vordergrund stehen, während für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums das In- teresse der Gläubiger auf eine möglichst schnelle Eintreibung der Schulden ge- wahrt werden muss. Dadurch werden dem Schuldner zusätzliche Einschränkungen zugemutet (Stellungnahme des Bundesrates vom 20. Mai 2009 auf die Motion von Nationalrat Stéphane Rossini betreffend Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Motion 09.3277], abrufbar unter: www.parlament.ch > Ratsbe- trieb > curia vista; vgl. auch Amtliches Bulletin der Bundesversammlung, National- rat, 117/2011, S. 116 f.). Weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum tiefer angesetzt wird, als die Be- rechnungen bezüglich Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen, kann nicht bean- standet werden, dass sich das Betreibungsamt zur Bestimmung der angemesse- nen Wohnkosten an den Ansätzen der Sozialhilfe orientiert, wobei es selbstver- ständlich die Umstände des Einzelfalles bzw. allfällige spezielle Bedürfnisse berücksichtigt. Gleichzeitig kann zur Bestimmung der angemessenen Wohnkosten der Vergleich mit den Richtlinien der (aufgelösten) Kommission für Soziales der Regionalkonferenz Bern-Mittelland nicht schaden, zumal die Beträge vorliegend deckungsgleich sind. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, es müsse für sie ein höherer Mietzins als den wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst gelten, weil ihr Einkommens auch höher sei, als der Betrag, den sie von der Sozialhilfe erhalten würde. Das Abstellen auf in der Sozialhilfe geltenden Höchstmietzinse habe lediglich ein höheres Pfän- dungssubstrat zur Folge, was einseitig dem Gläubiger einen Vorteil verschaffe und mithin einen pönalen Charakter aufweise. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich die pfändbare Quote mit der Herabsetzung der Wohnkosten vergrössert. Darin liegt aber gerade das Prinzip der Einkommenspfändung: Das Einkommen wird soweit gepfändet, wie für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt hat die Regeln zur Errechnung des Existenzminimums unab- hängig von der Höhe der Einkünfte anzuwenden. Das heisst, das Existenzminimum ist für den vergleichsweise einkommensstarken Schuldner dasselbe, wie für den einkommensschwachen Schuldner. Anders als die Beschwerdeführerin anzuneh- men scheint, dient das Vollstreckungsrecht nicht einem «gerechten» Ausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger. Vielmehr soll der Durchsetzung des materiellen Rechts bzw. dem jeweils konkreten Anspruch des Gläubigers verholfen werden. Schliesslich bleibt diesbezüglich festzuhalten, dass ein höheres Pfändungssubstrat der Beschwerdeführerin insofern dient, als sie ihre Schulden schneller abbauen kann. 6. Im Ergebnis ist die Festsetzung des im Existenzminimum der Beschwerdeführerin anzurechnenden Mietzinses durch das Betreibungsamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen. 6 IV. 7. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge- richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG; SR 281.1 und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). 7 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland Bern, 24. März 2022 Im Namen der Aufsichtsbehörde (Ausfertigung: 28. März 2022) in Betreibungs- und Konkurssachen Der Präsident: Oberrichter Studiger Die Gerichtsschreiberin: Spichiger Rechtsmittelbelehrung Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweige- rung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 8