4 hier, weshalb die Dienststelle Mittelland zu Recht die Freigabe des nachträglich eingegangenen Guthabens verfügt hat. Die Beschwerde muss abgewiesen werden. 8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 5 Die Aufsichtsbehörde entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.