Die erst Wochen später eingegangene Gutschrift war zum Zeitpunkt des Arrestbegehrens resp. des Arrestvollzuges somit weder genau spezifiziert noch bestimmbar und konnte deshalb auch nicht mit Beschlag belegt worden sein. Es handelte sich vielmehr um eine aus damaliger Sicht völlig ungewisse zukünftige Forderung, welche prinzipiell nicht verarrestierbar ist.